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Öffnungszeiten

 

Waldbad ist seit dem 29.05.26 geöffnet !

 

Mo. - Fr.                    13.00 - 19.00 Uhr
Sa. - So.                     11.00 - 19.00 Uhr
04.Juli - 14.August 26
Ferien in Thüringen 11.00 - 19.00 Uhr
 
 

   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Eintrittspreise
 

Eintrittspreise

 

Tageskarte

Kind 4 bis 18 Jahre    2,00 €

ab 17.00 Uhr               1,00 €

Erwachsene                3,50 €

ab 17.00 Uhr               2,00 €

 

Jahreskarte

Kind bis 18 Jahre      40,00 €

Erwachsene               60.00 €

                                     50,00 €

Schüler- oder Schwerbe-

schädigtenausweis

 

Kinder bis 4 Jahre haben freien Eintritt!

 

Gruppen ab 10 Kinder 

je Kind                          1,50 €

Begleitpersonen         2,00 € 

 

Preisliste liegt zur Einsicht an der Kasse aus!

 

                  

 

 

 

 

 
 
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Satzung

Satzung des Förderverein Ellricher Waldbad e.V.
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Name und Eintragung
Der Name des Vereins lautet „Förderverein Ellricher Waldbad e.V.“.
Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 410421 eingetragen.


(2) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


(3) Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in 99755 Ellrich.


§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung, und zwar durch:
- die Erhebung von Beiträgen und Umlagen,
- die Beschaffung von Mitteln und Spenden,
- die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art.


(2) Konkreter Förderzweck
Zweck des Vereins ist es, zur allgemeinen Gesundheitspflege der
Bevölkerung, Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche der
Einheitsgemeinde Stadt Ellrich zu schaffen und zu erhalten sowie sich
für familienfreundliche Aktivitäten in der Gemeinde einzusetzen.


(3) Maßnahmen
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
Beschaffung von Mitteln, die der Stadt Ellrich als Träger für die
Erhaltung, Sanierung, Ausstattung, Pflege und Betreibung des
Waldbades zur Verfügung gestellt werden.
Anträge auf Zuwendungen des Vereins an die Stadt Ellrich als
Eigentümerin des Waldbades sollen vom Bürgermeister oder dem
Stadtrat an den Vorstand des Fördervereins gestellt werden.

Der Verein setzt sich insbesondere für folgende Aktivitäten ein:
- die Unterstützung von Schwimmkursen
- die Organisation von Kinderfreizeiten
- die Anschaffung von Spielgeräten, Hilfs- und Verbrauchsstoffen
- die Durchführung von Arbeitseinsätzen
Soweit Vermögensgegenstände angeschafft werden, bleiben diese stets
Eigentum des Fördervereins. Sie werden der Stadt Ellrich als
Eigentümerin des Waldbades unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Die aktive Unterstützung der Gemeinde durch den Förderverein erfolgt
durch personelle Hilfe und das Erbringen von Arbeitsleistungen bei der
Pflege und Instandhaltung sowie durch personelle Hilfe bei der
Betreibung des Waldbades.


(4) Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Leistungen
Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf
diese besteht nicht.


§ 4 Einnahmen
Einnahmen des Vereins sind Beiträge der Mitglieder, freiwillige Spenden
natürlicher und juristischer Personen sowie Mittel Dritter zur
Finanzierung von Vorhaben entsprechend dem Verwendungszweck.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge, Spenden
(1) Art der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden.
Ehrenmitgliedschaften können durch die Mitgliederversammlung für
Personen, die sich um das Waldbad oder den Verein verdient gemacht
haben, verliehen werden.

Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben jedoch in
der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.


(2) Erwerb
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Dieser entscheidet in freiem Ermessen über die Aufnahme in den Verein.
Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht
dem Bewerber/der Bewerberin kein Rechtsmittel zu.


(3) Beiträge
Jedes Mitglied entrichtet Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe und Fälligkeit
des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.


(4) Spenden
Spenden können auch von Nichtmitgliedern geleistet werden und sind
steuerbegünstigt. Dem Einzahler wird eine entsprechende
Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Grund
Die Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der
Geschäftsfähigkeit;
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
- durch Austritt;
- durch Ausschluss.


(2) Austritt
Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären. Er muss zum
Ende des Geschäftsjahres mit vierwöchiger Kündigungsfrist erfolgen.


(3) Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger
Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den
Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.
Ein solcher wichtiger Grund liegt dann vor, wenn das Mitglied trotz
Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im
Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat.

Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu
geben.
Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von vier
Wochen nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend mit
einfacher Mehrheit entscheidet.


(4) Pflichten der Mitglieder

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der
Satzung an. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine
ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine Emailadresse mitzuteilen
und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer
Adressdaten unverzüglich zu informieren.


§ 7 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.


§ 8 Der Vorstand
(1) Anzahl der Vorstandsmitglieder
Der Vorstand besteht aus
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- der/dem Schatzmeister/-in
- der/dem Schriftführer/-in
im Sinne des § 26 BGB.


(2) Vertretungsberechtigung

Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam,
insofern der Geschäftswert 1.000,00 € nicht übersteigt. Über höhere
Geschäftswerte entscheiden die Mitglieder des Vorstands gemeinsam.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können
Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit
werden.


(3) Aufgaben

Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen
Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.

Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Führen der Finanzen
- Erstellung des Jahresplans, des Jahresabschlusses und des
Jahresberichtes
- Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen
- Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern
Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das
Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.


(4) Wahl
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine
Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung pro Amt in einem gesonderten Wahlgang
bestimmt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus,
können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.
Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden. Sinkt die
Zahlt der gewählten Vorstandsmitglieder unter die Hälfte, so hat eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand zu
wählen.
Das Amt der gewählten Vorstandsmitglieder endet durch:
- Abberufung durch die Mitgliederversammlung,
- Beendigung der Mitgliedschaft,
- Tod.


(5) Vergütung
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.


(6) Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. In jedem
Fall ist eine Einberufungsfrist zur Vorstandssitzung von einer Woche
einzuhalten. Die Einladung erfolgt in Textform.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder,
darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende bei
Vorstandssitzungen anwesend sind. Alle Beschlüsse des Vorstandes
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.


§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich aus der Mitte der Mitglieder
des Vereins eine(n) Kassenprüfer/-in für die Dauer von zwei Jahren.
Diese dürfen nicht Vorstandsmitglied sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer/-innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und
rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu
erstatten. Die Kassenprüfer/-innen erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung
der Kassengeschäfte die Entlastung der/des Schatzmeisters/-in sowie
der übrigen Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfer/-innen die zur Prüfung
erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen.


§ 10 Geschäftsordnung
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese und auch
entsprechende Nachträge bedürfen der Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung.


§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Häufigkeit
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.


(2) Präsenzversammlung
Die Mitgliederversammlung wird als Präsenzversammlung abgehalten.


(3) Einberufung und Tagesordnung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, per Mail
und durch Veröffentlichung auf der Webseite des Fördervereins oder in
der Ellricher Zeitung. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist
beginnt am Tage der Versendung bzw. Veröffentlichung der Einladung.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet
ist.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied
eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem
Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
Der/die Versammlungsleiter/-in hat die Ergänzung zu Beginn der
Versammlung bekannt zu geben.
Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins müssen als
besondere Punkte der Tagesordnung unter Hinweis auf die
Besonderheiten der Abstimmungserfordernisse angegeben sein.


(4) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


(5) Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich
oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt
werden. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt durch
Handzeichen der anwesenden Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.


(6) Wahlen
Für Wahlen gilt generell:
Hat im ersten Wahlgang keine Person die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten/-innen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen
erreicht haben.

(7) Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
- die Wahl der Kassenprüfer/-innen;
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Jahresplanes für
das nächste Geschäftsjahr;
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des
Vorstands;
- die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereins.


(8) Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird durch den/die 1. Vorsitzende des
Vorstands, bei dessen Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende oder
dem/der Schatzmeister/-in geleitet. Ist keine dieser Personen anwesend,
so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/-in mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Der/die Versammlungsleiter/-in
bestimmt eine/einen Protokollführer/-in.


§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert, wenn 1/3 der Mitglieder/-innen oder
2/3 der Vorstandsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim
Vorstand beantragen. Der/die Vereinsvorsitzende oder im Falle
seiner/ihrer Verhinderung der/die Stellvertreter/-in haben die
außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach
Eingang des Antrages einzuberufen. Sie hat die gleichen Rechte wie die
ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden, soweit die Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck
einberufen worden ist.
Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von mindestens 9/10 der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen an die Stadt Ellrich, Salzstraße 8, 99755 Ellrich, die
es unmittelbar und ausschließlich zur kinder- und familienfreundlichen
Ausstattung sowie zur Erhaltung und Unterhaltung der sich in
kommunaler Trägerschaft der Stadt Ellrich befindlichen Kindergärten mit
Krippen zu verwenden hat.


§ 14 Datenschutz
Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren
personenbezogenen Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem
Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
Folgende Daten werden ausschließlich gespeichert und verarbeitet:
- Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum
- Kommunikationsdaten (Festnetz, Mobiltelefon, Emailadresse)
- Funktion im Verein, Ehrungen
- Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des
Vereinsmitglieds (IBAN, BIC) gespeichert.
Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten sind durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und dem
Zugriff Dritter geschützt.
Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten
derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die
maßgeblichen Bankinstitute weitergeleitet werden. Der Verein stellt
sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut
ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach
Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem
Widerspruch, die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem
betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die
Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch
geschützt.
Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von
Vereinsmitgliedern zum Ablauf der steuerrechtlichen oder
buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher
aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
Der Verein informiert seine Mitglieder regelmäßig über den Schutz der
personengebundenen Daten.

§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung in der vorliegenden Form ist am 23.05.2025 von der
ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins „Förderverein Ellricher
Waldbad e.V.“ beschlossen worden und tritt nach ihrer Genehmigung in
Kraft.


Ellrich, den 23.05.2025
Unterschriften der Vorstandsmitglieder

 

Die Satzung kann als PDF runtergeladen werden: Satzung Waldbad 2025

 
 
 
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